Hier finden Sie Informationen und Angebote rund um die rechtliche Betreuung.
Was ist das?
Durch einen Betreuer oder eine Betreuerin erhalten volljährige Menschen Hilfe, die aufgrund psychischer Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht oder nicht mehr vollständig allein regeln können.
Leider ist der Begriff Betreuer/Betreuerin missverständlich. Allgemein verstehen die Menschen unter Betreuung tatsächliche karitative Versorgungsleistungen, wie z. B. Pflegeleistungen oder Begleitung zum Arzt oder Einkauf. Rechtliche Betreuung ist jedoch etwas ganz anderes. Betreuung bedeutet dabei die gesetzliche Vertretung der betroffenen Person durch eine vom Betreuungsgericht bestellte natürliche Person, wobei der/die Betroffene weiterhin geschäftsfähig bleibt. Ein Betreuer oder eine Betreuerin wird auch nur für die Aufgabenbereiche bestellt, in denen die betroffene Person Hilfe benötigt. Dieser Aufgabenbereich muss sehr genau beschrieben sein, denn in anderen Lebensbereichen darf der/die Betreuer/Betreuerin nicht handeln.
Durch die rechtliche Betreuung sollen die Rechte und Interessen von hilfsbedürftigen Menschen sichergestellt werden. In Deutschland werden gegenwärtig über eine Million Menschen gesetzlich betreut, wobei die Tendenz aufgrund der demografischen Entwicklung weiter steigend ist.
Die Betreuung ist 1992 an die Stelle der Vormundschaften und Pflegschaften getreten, womit erhebliche Verbesserungen für die Betroffenen erreicht wurden. Betreuung ist keine Entmündigung mehr. Betreuung hilft, Rechte zu wahren und, soweit es noch geht, auch die Selbständigkeit zu erhalten. Allerdings darf gegen den freien Willen eines/einer Volljährigen kein/keine Betreuer/Betreuerin bestellt werden (§1896 BGB).
Fälschlicherweise gehen viele Menschen davon aus, dass ihre Angehörigen (Ehepartner, Kinder oder Eltern) befugt seien, für sie zu handeln, wenn sie in die Lage kommen, nicht mehr selbst entscheiden zu können. Dies ist jedoch nicht so. Niemand ist automatisch befugt, für eine andere Person Rechtshandlungen vorzunehmen. Will man vermeiden, dass im notwendigen Falle eine Betreuung eingerichtet wird, so sollte man sich frühzeitig mit einer Vorsorgevollmacht absichern. Die Vorsorgevollmacht dient der Betreuungsvermeidung. Nähere Informationen dazu finden Sie unter unserer Rubrik Vorsorgevollmachten.
Eine Betreuung darf im übrigen nur angeordnet werden, wenn der/die Betroffene seine/ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbständig regeln kann. Sie darf auch nur solange angeordnet werden, wie es erforderlich ist. Hat der Betroffene wieder genügend Eigenkompetenz, seine Angelegenheiten allein zu regeln, hat der/die Betreuer/Betreuerin dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen und die Betreuung ist vor Ablauf der Überprüfungsfrist zu beenden. Auch die Aufgabenkreise sind auf die individuellen Belange des/der Betroffenen auszurichten. Sind andere wirksame Hilfestellungen vorhanden, soll eine Betreuung nicht angeordnet werden. Wesentlicher Kernpunkt des Betreuungsrechts ist, die Selbstbestimmung und die Selbstständigkeit des/der Betroffenen zu fördern und zu erhalten.
Die Betreuungsvoraussetzung wird verfahrensrechtlich durch verschiedene Vorgaben abgesichert, denn eine Betreuerbestellung bedeutet natürlich auch einen Eingriff in die Selbstbestimmung. In der Regel wird das Betreuungsgericht ein Sachverständigengutachten einholen, eine Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde einfordern, die betroffene Person persönlich anhören und Angehörige einbeziehen. Sehr häufig wird das Vormundschaftsgericht auch noch einen Verfahrenspfleger bestellen. Die rechtlichen Grundlagen für die Betreuung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den §§ 1896 bis 1908.
Wer bezahlt eigentlich die rechtliche Betreuung?
Grundsätzlich soll dem Gesetz nach eine Betreuung ehrenamtlich geführt werden.In ungefähr 70 % der Fälle übernehmen Angehörige, Freunde oder andere dieses Ehrenamt. Für seine/ihre Unkosten kann der/die Ehrenamtliche auf Antrag 323 Euro jährlich als Unkostenpauschale erhalten.
In vielen Fällen gibt es jedoch keine Angehörigen oder aber diese sind selbst nicht in der Lage, die Betreuung zu führen. Dies kann sein, wenn die Angehörigen weit weg leben, selbst schon sehr alt sind oder aber völlig überfordert wären, was häufig bei Personen mit einer psychischen Erkrankung der Fall ist. Andere ehrenamtliche Betreuer/Betreuerinnen stehen häufig auch nicht zur Verfügung. In solchen Fällen übernehmen Berufs- oder Vereinsbetreuer die Betreuung.
Diese werden pauschal nach Stundensätzen bezahlt. Vermögende Personen müssen die Betreuung aus eigenen Mitteln bezahlen. Für nichtvermögende Personen erhalten die Betreuer/Betreuerinnen die Vergütung aus der Justizkasse des jeweiligen Bundeslandes. Ganz genau ist die Vergütung ebenfalls im BGB geregelt, nämlich im Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz (VBVG).
Die Reform des Betreuungsrechts ab dem 01.01.2023
Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Das Gesetz modernisiert darüber hinaus das Vormundschaftsrecht.
Das neue Betreuungsrecht ab dem 1. Januar 2023…
· … sagt, dass ein Betreuer nur bestellt wird, wenn dies erforderlich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. · … stärkt die Selbstbestimmung betreuter Menschen und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt des Betreuerhandelns. Der Betreuer hat die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. · …stellt klar, dass auch bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen hat.. · …verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung durch Einführung eines Mindeststandards für den Zugang zum Betreuerberuf. (Quelle: https://www.bmj.de/SharedDocs/Artikel/DE/2022/1230_Aenderungen_zum_Jahreswechsel.html)
Vorträge: Vorsorgevollmachten und Betreuungsrecht
16. Januar
13. Februar
17. April
15. Mai
26 Juni
17. Juli
14. August
25. September
16. Oktober
20. November
Alles Veranstaltungen finden ab 16 Uhr in der Seilerstraße statt.
Aufgrund begrenzter Plätze wird um eine Voranmeldung gebeten, Tel. 05361 2787-0.
Offener Gesprächskreis für ehrenamtliche Betreuer*innen und Vorsorgebevollmächtigte
13. März
19. Juni
18. September
13. November
Der offene Gesprächskreis für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte dient dem Erfahrungsaustausch und bietet Beratung durch Vereinsbetreuer*innen, teilweise mit Fachvorträgen.
Die Veranstaltungen sind kostenfrei, Spenden sind willkommen.
Nach Terminabsprache sind auch Termine außer Haus möglich.
Beginn: 16 Uhr.
Kontakt: info@wob-bv.de